ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON PEI-GENESIS Germany GmbH

Im Folgenden sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen von PEI-Genesis Germany GmbH („PEI-Genesis“) für den Verkauf von Waren aufgeführt

1 Einführung

1.1 Für diese Bedingungen geltende Definitionen:

„Vertrag“ bezeichnet jeden Vertrag zwischen PEI-Genesis und dem Kunden für den Kauf und Verkauf der Waren;

„Kunde“ bezeichnet die Person, deren Bestellung von PEI-Genesis schriftlich angenommen wird;

„Waren“ sind alle Waren, die PEI-Genesis im Rahmen eines Vertrags zwischen PEI-Genesis an den Kunden liefert;

„Rechte an geistigem Eigentum“ sind alle Urheberrechte, Datenbankrechte, Topografierechte, Designrechte, Marken, Handelsnamen, Gebrauchsmuster, Patente, Domainnamen und sonstige Rechte an geistigem Eigentum ähnlicher Art (unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht), die irgendwo auf der Welt in den Waren oder im Zusammenhang mit diesen bestehen; und

„Bedingungen“ bezeichnet die in diesem Dokument aufgeführten Standardbedingungen, einschließlich aller Sonderbedingungen, die schriftlich zwischen dem Kunden und PEI-Genesis vereinbart wurden.

1.2 Jeder Verweis in diesen Bedingungen auf eine Bestimmung eines Gesetzes oder einer Rechtsvorschrift gilt als Verweis auf diese Bestimmung in der jeweils gültigen, nachgestellten oder erweiterten Fassung.

1.3 Die Überschriften in diesen Bedingungen dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf deren Auslegung.

1.4 Ein Verweis auf schriftlich enthält Fax, aber keine E-Mail.

1.5 Alle Wörter, die den Begriffen einschließlich, umfassen, insbesondere, zum Beispiel oder einem ähnlichen Ausdruck folgen, sind als veranschaulichend zu verstehen und dürfen den Sinn der Wörter, der Beschreibung, Definition, Phrase oder der Definition vor diesen Begriffen nicht einschränken.

2 Verkaufsbasis

2.1 Die schriftliche Bestellung des Kunden stellt ein Angebot des Kunden dar, die Waren gemäß diesen Bedingungen zu kaufen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Bedingungen seiner Bestellung und alle anwendbaren Spezifikationen vollständig und korrekt sind.

2.2 Die schriftliche Bestellung des Kunden gilt erst dann als angenommen, wenn PEI-Genesis eine schriftliche Annahme der Bestellung erteilt. Zu diesem Zeitpunkt kommt der Vertrag zustande.

2.3 Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Diese Bedingungen regeln den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Bestellung beiliegen oder zu irgendeinem Zeitpunkt vom Kunden in Korrespondenz oder anderswo vorgeschlagen werden oder durch Handel, Gewohnheitspraxis oder Handelsabläufe impliziert werden.

2.4 Die Mitarbeiter oder Vertreter von PEI-Genesis sind nicht berechtigt, Zusicherungen in Bezug auf die Waren abzugeben, es sei denn, dies wird von PEI-Genesis schriftlich bestätigt. Mit dem Abschluss eines Vertrages erkennt der Kunde an, dass er sich nicht auf solche nicht bestätigten Zusicherungen stützt und auf jegliche Ansprüche wegen Verstoßes verzichtet. PEI-Genesis achtet mit angemessener Sorgfalt darauf, dass die Informationen und Preise in Bezug auf die Waren zum Zeitpunkt der Übermittlung der relevanten Informationen an den Kunden korrekt sind. Falls wir trotz angemessener Bemühungen von PEI-Genesis feststellen, dass die Informationen in Bezug auf die Waren nicht korrekt sind, wird PEI-Genesis den Kunden kontaktieren, um ihn über diesen Fehler zu informieren. Darüber hinaus bietet PEI-Genesis dem Kunden die Möglichkeit, die Waren vorbehaltlich der korrekten Informationen weiterhin zu kaufen oder die Bestellung zu stornieren. Um Zweifel auszuschließen, muss PEI-Genesis dem Kunden die Waren nicht zum falschen (niedrigeren) Preis zur Verfügung stellen, wenn ein Preisfehler offensichtlich und unverkennbar ist und nach vernünftigem Ermessen als fehlerhafte Preisangabe hätte erkannt werden können.

2.5 Obwohl alle Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die in den Katalogen, Preislisten und anderen Anzeigen von PEI-Genesis enthaltenen Beschreibungen und Abbildungen korrekt und aktuell sind, sind sie nicht Bestandteil des Vertrags und PEI-Genesis übernimmt dafür keine Haftung.

2.6 Vertragsänderungen sind nur verbindlich, wenn sie von den bevollmächtigten Vertretern des Kunden und von PEI-Genesis schriftlich vereinbart wurden.

3 Vertragsabschluss und Spezifikationen

3.1 Alle von PEI-Genesis herausgegebenen Angebote sind nur 30 Tage gültig und stellen keine Verpflichtung dar, bis PEI-Genesis die Bestellung des Kunden annimmt. PEI-Genesis behält sich das Recht vor, ein Angebot jederzeit vor Annahme der Bestellung des Kunden zurückzuziehen oder zu überarbeiten.

3.2 Wenn die Waren gemäß einer vom Kunden vorgelegten Spezifikation geliefert oder montiert werden sollen:

3.2.1 Ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Spezifikation vollständig und genau ist und dass die darin genannten Waren für die Anforderungen des Kunden geeignet sind und diese erfüllen;

3.2.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle notwendigen Informationen innerhalb eines ausreichenden Zeitraums zu übermitteln, damit PEI-Genesis den Vertrag erfüllen kann;

3.2.3 Der Kunde stellt PEI-Genesis von allen Verlusten, Schäden, Kosten und Aufwendungen frei, die PEI-Genesis im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Verletzung eines Patents, eines Urheberrechtsdesigns, einer Marke oder anderer Rechte an geistigem Eigentum einer anderen Person entstehen, die sich aus der Verwendung der Kundenspezifikation durch PEI-Genesis ergeben; und

3.2.4 PEI-Genesis haftet gegenüber dem Kunden nicht, wenn die Waren gemäß den Spezifikationen des Kunden zusammengestellt wurden.

3.3 Die Menge und Beschreibung der Waren muss in der schriftlichen Annahme der Bestellung des Kunden durch PEI-Genesis angegeben sein.

3.4 PEI-Genesis behält sich das Recht vor, Änderungen an der Spezifikation der Waren vorzunehmen, die erforderlich sind, um den geltenden Sicherheits- oder sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen oder, wenn Waren gemäß der Spezifikation von PEI-Genesis geliefert werden sollen, die die Qualität oder Leistung der Waren oder deren Austauschbarkeit mit vom Kunden gelieferten Komponenten nicht wesentlich beeinträchtigen.

3.5 Bestellungen, die von PEI-Genesis angenommen wurden, können vom Kunden nur mit schriftlicher Vereinbarung von PEI-Genesis und unter den Bedingungen storniert werden, dass der Kunde PEI-Genesis vollständig von allen Verlusten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn), Kosten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten aller verwendeten Arbeitskräfte und Materialien), Schäden, Gebühren und Aufwendungen, die PEI-Genesis infolge einer Stornierung entstehen, freistellt.

3.6 Der Kunde hat auf schriftliche Anfrage („Änderungsanforderung“) an PEI-Genesis das Recht, Änderungen an Bestellungen zu beantragen, die von PEI-Genesis angenommen werden. Keine Änderungsanforderung des Kunden ist für PEI-Genesis wirksam oder bindend, es sei denn, PEI-Genesis hat dies ausdrücklich schriftlich vereinbart. Wenn eine von PEI-Genesis schriftlich vereinbarte Änderungsanforderung zu einer Verzögerung bei der Lieferung der Waren durch PEI-Genesis oder einer Erhöhung oder Senkung der Kosten der Waren an den Kunden führt, informiert PEI-Genesis den Kunden über alle angemessenen Anpassungen im Lieferplan oder im Preis der Waren oder beides. PEI-Genesis wird den Kunden vor Annahme der Änderungsanforderung über alle Auswirkungen auf den Lieferplan oder den Preis informieren.

4 Preis

4.1 Der Preis der Waren ist der von PEI-Genesis angebotene Preis.

4.2 PEI-Genesis behält sich das Recht vor, dass eine Bestellung einem Mindestbestellwert unterliegt. In solchen Fällen ist PEI-Genesis berechtigt, den Preis oder die Menge zu erhöhen, um diese Mindestanforderung zu erfüllen. Alle Erhöhungen zur Erfüllung der Mindestanforderung sind im schriftlichen Angebot von PEI-Genesis anzugeben.

4.3 PEI-Genesis behält sich das Recht vor, durch Mitteilung an den Kunden jederzeit vor der Lieferung den Preis der Waren zu erhöhen, um eine Erhöhung der Kosten für PEI-Genesis zu berücksichtigen, die auf Preiserhöhungen durch Lieferanten von PEI-Genesis, Änderungen der Besteuerung, Änderungen der Gesetzgebung oder Wechselkurse, Änderungen der Lieferdaten, Mengen oder Spezifikationen der Waren oder Sonderverpackungen zurückzuführen ist, die vom Kunden angefordert werden, oder Verzögerungen, die durch Anweisungen des Kunden verursacht werden, oder das Versäumnis des Kunden, PEI-Genesis angemessene Informationen oder Anweisungen zu geben.

4.4 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise zuzüglich der Transport- und Versicherungskosten der Waren, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

4.5 Für Lieferungen an einen vereinbarten Ort erfolgen Transport und Versicherung zu den zum Zeitpunkt des Versands geltenden Standardpreisen von PEI-Genesis in der jeweils gültigen Fassung. PEI-Genesis behält sich das Recht vor, höhere Preise zu berechnen, wenn die Lieferung nach Übersee erfolgt oder wenn der Kunde eine Lieferung über Nacht oder eine garantierte Lieferung am frühen Morgen benötigt.

4.6 Der Kunde zahlt PEI-Genesis den Gesamtbetrag jeder von PEI-Genesis gestellten Rechnung in der auf der Rechnung angegebenen Währung an das von PEI-Genesis angegebene Konto, ungeachtet der Tatsache, dass die Lieferung möglicherweise nicht erfolgt ist und das Eigentum an den Waren nicht auf den Kunden übergegangen ist.

4.7 Alle Geldbeträge, auf die in einem Vertrag Bezug genommen wird, sind als Beträge ohne Mehrwertsteuer, ähnliche Umsatzsteuer oder Steuern, die diese Umsatzsteuern ersetzen, zu interpretieren. Eine solche Steuer, die in Bezug auf solche Beträge anfällt, ist zusätzlich zu diesen Beträgen zu zahlen. Wenn der Kunde nach geltendem Recht verpflichtet ist, einen Betrag von den Zahlungen an PEI-Genesis zurückzuhalten oder abzuziehen, erhöht der Kunde die an PEI-Genesis gezahlte Summe um den Betrag, der erforderlich ist, um PEI-Genesis einen Betrag entsprechend der Summe zu zahlen, die das Unternehmen erhalten hätte, wenn keine solchen Einbehaltungen oder Abzüge vorgenommen worden wären.

4.8 Alle an PEI-Genesis im Rahmen eines Vertrags zu zahlenden Beträge werden unverzüglich fällig, wenn der Vertrag ungeachtet sonstiger Bestimmungen gekündigt oder erneuert wird.

5 Zahlung

5.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart und vorbehaltlich der nachstehenden Klausel 5.3, ist PEI-Genesis berechtigt, dem Kunden den Preis der Ware in Rechnung zu stellen. Dies schließt alle Transportabwicklungs- und Versicherungskosten (falls zutreffend) an oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Lieferung der Waren ein, es sei denn:

5.1.1 Die Ware ist vom Kunden abzuholen und der Kunde nimmt die Ware zu Unrecht nicht entgegen oder

5.1.2 Der Kunde nimmt die möglicherweise vereinbarte Ware nicht entgegen.

In diesem Fall ist PEI-Genesis berechtigt, dem Kunden den Preis der Waren jederzeit in Rechnung zu stellen, nachdem PEI-Genesis dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren zur Abholung bereit sind oder PEI-Genesis die Lieferung der Waren angeboten hat.

5.2 Sofern PEI-Genesis zum Zeitpunkt der Bestellung der Ware nichts anderes schriftlich vereinbart hat, hat der Kunde den vollständig in Rechnung gestellten Preis der Ware innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Monats, in dem die Ware geliefert wurde, zu zahlen. Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Abzug von einer solchen Zahlung vorzunehmen oder ein Aufrechnungs- oder Beitragsrecht auszuüben. Der Zeitpunkt der Zahlung des Preises ist für den Vertrag von wesentlicher Bedeutung.

5.3 Wenn sich nach Ansicht von PEI-Genesis die Kreditwürdigkeit des Kunden vor Lieferung oder Abholung verschlechtert hat, kann PEI-Genesis die vollständige oder teilweise Zahlung des Preises vor Lieferung oder Abholung der Waren verlangen oder PEI-Genesis kann die Bereitstellung einer Sicherheit für die Zahlung durch den Kunden in einer für PEI-Genesis akzeptablen Form verlangen.

5.4 Wenn der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum der Zahlung („Fälligkeitsdatum“) keine Zahlung an PEI-Genesis im Rahmen des Vertrags leistet, zahlt der Kunde währenddessen Zinsen auf den überfälligen Betrag in Höhe von 4 % pa über dem Zinssatz der Deutschen Bundesbank . Diese Zinsen fallen täglich ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags an, unabhängig davon, ob dies vor oder nach der Beurteilung erfolgt. Der Kunde zahlt die Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag.

5.5 Wenn der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum keine Zahlung leistet, hat PEI-Genesis unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die PEI-Genesis zur Verfügung stehen, (nach eigenem Ermessen) Anspruch auf:

5.5.1 Behandlung des Vertrags als vom Kunden abgelehnt und Aussetzung weiterer Lieferungen; oder

5.5.2 Bestätigung des Vertrags und Lieferung der Waren gemäß dem Vertrag, wobei der Kunden für alle Kosten oder Aufwendungen haftet, die PEI-Genesis aufgrund einer solchen Verzögerung entstehen.

6 Lieferung und Risiko

6.1 Alle Lieferungen von PEI-Genesis sind frei Frachtführer in Southampton (Incoterms 2020) und alle Transportkosten sind vom Kunden zusätzlich zum Warenpreis zu bezahlen. Vorbehaltlich des Rechts von PEI-Genesis auf Unterbrechung des Transports stellt die Lieferung der Waren an den Spediteur eine Lieferung an den Kunden dar und das Verlustrisiko geht daraufhin auf den Kunden über. Weder die Beschlagnahmung noch die Zerstörung oder Beschädigung von Waren wird den Kunden von der Haftung gegenüber PEI-Genesis gemäß diesen Geschäftsbedingungen freistellen noch wird es dessen Haftung verringern oder in irgendeiner Weise beeinträchtigen. Die Auswahl des Spediteurs und des Lieferwegs erfolgt durch PEI-Genesis, sofern der Kunde dies nicht im Voraus schriftlich festlegt.

6.2 Die Lieferung der Waren erfolgt durch PEI-Genesis, wobei die Waren auf dem Firmengelände von PEI-Genesis bereitgestellt werden. Der Kunde stellt auf eigene Kosten angemessene Ausrüstung und Arbeiter für das Entladen/Laden der Waren zur Verfügung.

6.3 Die für die Lieferung der Waren angegebenen Daten sind nur ungefähre Angaben und PEI-Genesis haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung der Waren, gleich aus welchem Grund. Die Lieferzeit ist nicht wesentlich.

6.4 Der Kunde hat einen Anspruch auf Minderlieferung an PEI-Genesis innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Datum der Lieferung durch PEI-Genesis zu melden. Wenn PEI-Genesis davon überzeugt ist, dass eine Minderlieferung erfolgt ist, kann PEI-Genesis nach eigenem Ermessen Folgendes tun:

6.4.1 Etwaige Minderlieferungen korrigieren, indem das Unternehmen Waren an den Kunden versendet, von denen PEI-Genesis überzeugt ist, dass sie nicht geliefert wurden; oder

6.4.2 Dem Kunden diesbezüglich eine Gutschrift gewähren.

Die Haftung von PEI-Genesis für eine solche Minderlieferung beschränkt sich auf den Ausgleich der Lieferung oder das Gewähren einer Gutschrift, wie oben dargelegt.

6.5 Wenn die Waren in Teillieferungen geliefert werden sollen, stellt jede Lieferung einen separaten Vertrag dar und eine mangelhafte Lieferung einer oder mehrerer Teillieferungen gemäß diesen Bedingungen durch PEI-Genesis berechtigt den Kunden nicht, den gesamten Vertrag als abgelehnt zu behandeln.

6.6 Wenn der Kunde die Lieferung der Waren nicht annimmt oder PEI-Genesis keine angemessenen Lieferanweisungen zu dem für die Lieferung angegebenen Zeitpunkt erteilt (aus einem Grund, der außerhalb der angemessenen Kontrolle des Kunden ist oder nicht aufgrund eines Verschuldens von PEI-Genesis ausgelöst wurde), dann kann PEI-Genesis unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die PEI-Genesis zur Verfügung stehen, Folgendes tun:

6.6.1 Die Waren bis zur tatsächlichen Lieferung lagern und dem Kunden die angemessenen Kosten (einschließlich Abwicklung und Versicherung) für die Lagerung in Rechnung zu stellen; oder

6.6.2 Waren zum bestmöglichen Preis, der leicht erhältlich ist, verkaufen und (nach Abzug aller angemessenen Lager- und Verkaufskosten) dem Kunden den Überschuss des vertraglichen Preises in Rechnung stellen oder dem Kunden etwaige Fehlbeträge unter dem vertraglichen Preis (sofern zutreffend) in Rechnung stellen.

6.7 Das Risiko der Waren geht an den Kunden über, wenn die Waren zur Lieferung an den Kunden oder zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt wurden.

7 Eigentum

7.1 Das Eigentumsrecht an den Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn PEI-Genesis die vollständige Zahlung (in bar oder in verfügbaren Geldern) für Folgendes erhalten hat:

7.1.1 Die Waren; und

7.1.2 Alle anderen Waren oder Dienstleistungen, die PEI-Genesis an den Kunden geliefert hat, und deren Zahlung fällig geworden ist.

7.2 Bis das Eigentumsrecht an den Waren an den Kunden übergegangen ist, muss der Kunde:

7.2.1 Die Ware treuhänderisch als Verwahrer von PEI-Genesis halten;

7.2.2 Die Waren getrennt von allen anderen vom Kunden gehaltenen Waren lagern, damit sie als Eigentum von PEI-Genesis leicht identifizierbar bleiben;

7.2.3 Der Kunde darf keine identifizierenden Marken oder Verpackungen auf den Waren oder im Zusammenhang mit den Waren entfernen, verunstalten oder verdecken;

7.2.4 Die Ware in einem zufriedenstellenden Zustand erhalten und sie ab dem Datum der Lieferung gegen alle Risiken für ihren vollen Preis versichern;

7.2.5 PEI-Genesis unverzüglich benachrichtigen, wenn es einem der in Klausel 14 aufgeführten Ereignisse unterliegt; und

7.2.6 PEI-Genesis die Informationen zu den Waren geben, die PEI-Genesis gelegentlich benötigt.

Der Kunde kann die Waren jedoch im normalen Geschäftsverlauf weiterverkaufen oder verwenden.

7.3 Falls der Kunde irgendeinem der in Klausel 14 aufgeführten Ereignisse unterliegt, bevor das Eigentumsrecht an den Waren auf ihn übergeht, oder wenn PEI-Genesis nach gesundem Ermessen der Ansicht ist, dass ein solches Ereignis bevorsteht und das Unternehmen den Kunden entsprechend benachrichtigt, kann PEI-Genesis, ohne Einschränkung eines anderen Rechts oder Rechtsmittels, das PEI-Genesis möglicherweise hat, den Kunden jederzeit auffordern, die Waren zu liefern, vorausgesetzt, die Waren wurden nicht weiterverkauft oder unwiderruflich in ein anderes Produkt eingearbeitet. Falls der Kunde dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, hat das Unternehmen das Recht, die Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten, in denen die Waren gelagert werden, zu betreten, um sie wiederzugewinnen.

7.4 Der Kunde darf die Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PEI-Genesis nicht an Eigentum anbringen.

8 Kundenverantwortung

8.1 Vom Kunden für den Vertrag gelieferte Artikel müssen von geeigneter Qualität sein und werden in ausreichenden Mengen und zu jeder von PEI-Genesis geforderten Zeit kostenlos zur Verfügung gestellt. Jegliche Mängel an solchen Artikeln berechtigen den Kunden nicht, den Vertrag zu widerrufen, die Waren abzulehnen, Abzüge vom vertraglich vereinbarten Preis vorzunehmen oder Schadensersatz in Bezug darauf geltend zu machen, und der Kunde hat PEI-Genesis von allen Verlustschäden und Haftungsansprüchen freizustellen, die sich aus der Lieferung defekter Waren durch den Kunden ergeben.

8.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten solche Einfuhrlizenzen und andere Einwilligungen in Bezug auf die Waren einzuholen, die zu diesem Zeitpunkt erforderlich sind, und, falls von PEI-Genesis gefordert, hat der Kunde diese Lizenzen und Einwilligungen PEI-Genesis vor der entsprechenden Lieferung zur Verfügung zu stellen.

9 Rechte an geistigem Eigentum

9.1 Alle Werkzeuge, Matrizen, Vorrichtungen, Muster, Ausrüstungsmaterialien und sonstigen vom Kunden gekauften und an PEI-Genesis gelieferten Gegenstände sowie deren Ersatz bleiben jederzeit Eigentum des Kunden. Jegliches Eigentum des Kunden, das sich im Besitz von PEI-Genesis befindet, unterliegt weiterhin dem Risiko des Kunden, und PEI-Genesis wird gegenüber dem Kunden nicht haftbar gemacht, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung beruht auf grober Fahrlässigkeit von PEI-Genesis.

9.2 Soweit die Waren gemäß einer vom Kunden angegebenen Spezifikation hergestellt werden sollen, stellt der Kunde PEI-Genesis von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Aufwendungen, Schäden und Verlusten (einschließlich aller direkten, indirekten oder Folgeschäden, Gewinnverluste, Reputationsverluste und aller Zinsen, Strafen sowie rechtlicher und sonstiger angemessener beruflicher Kosten und Aufwendungen) frei, die PEI-Genesis im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen PEI-Genesis entstehen. Dies gilt für die tatsächliche oder angebliche Verletzung der Rechte an geistigem Eigentum Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Verwendung der Spezifikation durch PEI-Genesis ergeben. Diese Klausel 9.2 besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.

9.3 Der Kunde erkennt Folgendes an:

9.3.1 Die Rechte an geistigem Eigentum sind Eigentum von PEI-Genesis (oder seines Lizenzgebers);

9.3.2 Alle Rechte und Eigentumsrechte an Werkzeugen, Designs, Mustern, Zeichnungen und Materialien, die nicht vom Kunden gekauft und an PEI-Genesis geliefert wurden, verbleiben bei PEI-Genesis;

9.3.3 Nichts in diesen Bedingungen ist so auszulegen, als würde das Unternehmen eine Lizenz erteilen oder Rechte zugunsten des Kunden in Bezug auf die Rechte an geistigem Eigentum gewähren. PEI-Genesis bekräftigt sein uneingeschränktes Recht, die Verwendung seiner Marken im EWR zu kontrollieren, und der Kunde unterstützt PEI-Genesis bei Bedarf, um zu verhindern, dass Parallelimporteure die Rechte von PEI-Genesis verwässern; und

9.3.4 Jeder Ruf von Marken, die an den Waren angebracht sind, kommt ausschließlich PEI-Genesis oder einem anderen Inhaber der Marken zugute.

9.4 Der Kunde darf die Waren nicht neu verpacken und/oder keine Urheberrechtsvermerke, vertraulichen oder geschützten Legenden oder Kennzeichnungen von den Waren entfernen, es sei denn, dies ist eine notwendige Folge eines Herstellungsprozesses, über die PEI-Genesis zuvor vom Kunden schriftlich informiert wurde.

9.5 Der Kunde darf keine Marke oder keinen Handelsnamen verwenden (außer gemäß diesen Bedingungen) oder zu registrieren versuchen (einschließlich eines Firmennamens), die mit einer Marke oder einem Handelsnamen identisch sind, verwirrend ähnlich sind oder diese enthalten, die PEI-Genesis oder ein verbundenes Unternehmen von PEI-Genesis weltweit besitzt oder Rechte beansprucht.

9.6 Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt behauptet wird, dass die Waren die Rechte Dritter verletzen, oder wenn nach vernünftigem Ermessen von PEI-Genesis eine solche Behauptung wahrscheinlich ist, kann PEI-Genesis nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten Folgendes tun:

9.6.1 die Waren modifizieren oder ersetzen, ohne die Gesamtleistung der Waren zu beeinträchtigen, um eine Verletzung zu vermeiden; oder

9.6.2 dem Kunden das Recht zusprechen, die Waren weiterhin zu verwenden; oder

9.6.3 die Waren zu dem vom Kunden bezahlten Preis zurückkaufen, abzüglich Abschreibung zu dem Satz, den PEI-Genesis für seine eigenen Geräte anwendet.

9.7 Der Kunde benachrichtigt PEI-Genesis unverzüglich und vollständig über:

9.7.1 jede tatsächliche, drohende oder vermutete Verletzung von geistigen Eigentumsrechten, von der der Kunde erfährt; und

9.7.2 jegliche Ansprüche Dritter, die dem Kunden zur Kenntnis gelangen, dass der Verkauf oder die Vermarktung der Waren die Rechte einer Person verletzt.

9.8 Der Kunde verpflichtet sich (auf Antrag und Kosten von PEI-Genesis), alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um PEI-Genesis bei der Aufnahme oder Ablehnung von Verfahren im Zusammenhang mit Verstößen oder Ansprüchen gemäß Klausel 9.7 zu unterstützen.

10 Garantie

10.1 PEI-Genesis garantiert, dass:

10.1.1 das Unternehmen das Eigentumsrecht hat, die Waren zu verkaufen; und

10.1.2 die Waren mit der Beschreibung und Menge übereinstimmen, die in der Bestellung und Spezifikation des Kunden (falls vorhanden) angegeben sind und die von PEI-Genesis akzeptiert wurden.

10.2 Wenn PEI-Genesis die Waren gemäß der Spezifikation des Kunden montiert hat, garantiert PEI-Genesis Folgendes:

10.2.1 Die Waren wurden gemäß der Spezifikation montiert; und

10.2.2 PEI-Genesis hat bei der Montage der Waren angemessene Fähigkeiten und Sorgfalt angewendet.

10.3 Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Klauseln 10.1 und 10.2 werden hiermit alle Bestimmungen, Gewährleistungen und Zusicherungen, die durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder auf andere Weise in Bezug auf die Waren ausgedrückt oder impliziert werden, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgendes:

10.3.1 Es werden keine Zusicherungen gemacht und es werden keine Garantien in Bezug auf die Quelle oder den Ursprung der Herstellung oder Produktion der Waren oder eines Teils davon gegeben; und

10.3.2 PEI-Genesis übernimmt keine Garantie für Qualität, Leistung, Design, Spezifikation oder Eignung für einen bestimmten Zweck oder einen anderen Aspekt von Waren, die nicht von PEI-Genesis hergestellt wurden und für die der Kunde nur Anspruch auf eine solche Garantie hat, die der Hersteller PEI-Genesis gewährt und welche PEI-Genesis dem Kunden auf schriftliche Anfrage des Kunden so weit wie möglich zuweist

10.4 Dem Kunden wird empfohlen, die Garantie- und Produktsicherheitsinformationen in den Katalogen von PEI-Genesis sowie alle Anweisungen für den sicheren Gebrauch in der Literatur zu lesen, aus der er die Waren ausgewählt hat oder mit der die Waren geliefert werden, und diese Anweisungen genau zu befolgen. Wenn der Kunde Schwierigkeiten hat, diese Anweisungen zu interpretieren oder sich nicht sicher ist, ob die Waren für ihre Verwendung geeignet sind, sollte er sich vor der Verwendung der Waren von PEI-Genesis beraten lassen. Es ist die Pflicht des Kunden, seinen Mitarbeitern und anderen Dritten Anweisungen zur sicheren Nutzung zukommen zu lassen.

11 Rücksendungen und Ersatz

11.1 PEI-Genesis haftet nicht für die Garantieverletzung gemäß den Klauseln 10.1 und/oder 10.2 durch Waren unter folgenden Umständen:

11.1.1 wenn der Mangel auf einer vom Kunden gelieferten Spezifikation, Zeichnung oder Konstruktion beruht oder darauf zurückzuführen ist;

11.1.2 wenn der Mangel auftritt, weil der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen von PEI-Genesis (oder eines anwendbaren Herstellers) zur Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Verwendung und Wartung der Waren nicht befolgt hat oder (falls keine vorhanden sind) diesbezüglich eine gute Handelspraxis vorliegt;

11.1.3 wenn der Kunde diese Waren ohne die schriftliche Zustimmung von PEI-Genesis verändert oder repariert;

11.1.4 wenn der Mangel auf normalen Verschleiß, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder abnormale Lagerungs- oder Arbeitsbedingungen zurückzuführen ist; oder

11.1.5 wenn die Waren aufgrund von Änderungen, die vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass sie den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen entsprechen, von der Spezifikation abweichen;

11.1.6 wenn der Gesamtpreis für die Waren nicht bis zum Fälligkeitsdatum bezahlt wurde;

11.1.7 wenn der Kunde einen Anspruch aufgrund einer Garantieverletzung gemäß Klauseln 10.1 oder 10.2 nicht innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Verletzung und 6 Monaten nach dem Liefertermin meldet; oder

11.1.8 wenn der Kunde diese Waren nach Mitteilung gemäß Klausel 11.1.7 weiter nutzt.

11.2 Wenn ein gültiger Anspruch auf einer Garantieverletzung gemäß Klauseln 10.1 oder 10.2 beruht und PEI-Genesis innerhalb der in Klausel 11.1.7 festgelegten Frist benachrichtigt wird, hat PEI-Genesis Anspruch auf:

11.2.1 Kostenlose Reparatur oder Austausch der Waren (oder des betreffenden Teils) auf dem Firmengelände von PEI-Genesis; oder

11.2.2 Nach Ermessen von PEI-Genesis Rückerstattung des Warenpreises an den Kunden (als anteiliger Teilbetrag des Preises).

11.3 Alle vom Kunden zur Reparatur oder zum Austausch gemäß Klausel 11.2 an PEI-Genesis zurückgesandten Waren werden vom Kunden frachtfrei zurückgesandt und vom Kunden für den Wert der Sendung versichert. Wenn solche reparierten oder ersetzten Waren von PEI-Genesis an den Kunden zurückgesendet werden, wird die Fracht für diese Rücksendung von PEI-Genesis bezahlt.

11.4 Sofern in Klausel 11 nichts anderes bestimmt ist, haftet PEI-Genesis gegenüber dem Kunden nicht für die Nichteinhaltung der in Klausel 10.1 oder 10.2 genannten Warengarantie.

12 Haftung

12.1 Kein Aspekt dieser Bedingungen schließt die Haftung von PEI-Genesis für Folgendes aus oder schränkt diese ein:

12.1.1 Tod oder Körperverletzung durch eigene Fahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer (sofern zutreffend);

12.1.2 Betrug oder betrügerische Falschdarstellung; oder

12.1.3 jede Angelegenheit, für die ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung von Seiten von PEI-Genesis rechtswidrig wäre.

12.2 Vorbehaltlich Klausel 12.1 oben:

12.2.1 PEI-Genesis haftet gegenüber dem Kunden in keiner Weise, sei es im Vertrag, aus unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), bei Verletzung gesetzlicher Pflichten oder auf andere Weise, für Verluste (einschließlich entgangenen Gewinns) oder für indirekte Verluste oder Folgeschäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben; und

12.2.2 Die vollständige Haftung von PEI-Genesis gegenüber dem Kunden in Bezug auf alle anderen Verluste, die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, sei es aufgrund eines Vertrags, einer unerlaubten Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), einer Verletzung gesetzlicher Pflichten oder auf andere Weise, darf unter keinen Umständen den Preis der Waren in Bezug auf den jeweiligen Vertrag übersteigen.

13 Höhere Gewalt

13.1 PEI-Genesis haftet nicht für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen hierin oder für Lieferverzögerungen aufgrund von Ursachen, die außerhalb seiner angemessenen Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Handlungen oder Unterlassungen anderer Parteien, Handlungen oder Unterlassungen von Zivil- oder Militärbehörde, Regierungsprioritäten, Gesetzesänderungen, Anwendung von Regierungssanktionen, Einhaltung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Illegalität, Materialknappheit, Feuer, Streiks, Überschwemmungen, Epidemien, Quarantänebeschränkungen, Unruhen, Krieg, Terroranschläge, Verzögerungen beim Transport oder der Unfähigkeit, Arbeitskräfte oder Materialien über ihre regulären Quellen zu beziehen. Die Frist des Verkäufers für die Erfüllung solcher Verpflichtungen verlängert sich um den Zeitraum einer solchen Verzögerung oder der Verkäufer kann nach eigenem Ermessen eine Bestellung oder einen verbleibenden Teil davon ohne Haftung stornieren, indem er den Käufer über eine solche Stornierung informiert. Für solche Leistungsverzögerungen wird dem Verkäufer keinerlei Vertragsstrafe auferlegt.

13.2 Wenn PEI-Genesis aufgrund solcher Umstände oder Ereignisse nicht über ausreichende Lagerbestände verfügt, um alle seine Verpflichtungen zu erfüllen, kann PEI-Genesis nach eigenem Ermessen verfügbare Lagerbestände zwischen seinen Kunden aufteilen, und PEI-Genesis wird den Kunden so bald wie möglich über Art und Umfang der fraglichen Umstände informieren.

14 Kündigung und Insolvenz des Kunden

14.1 PEI-Genesis kann einen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:

14.1.1 Der Kunde begeht eine Vertragsverletzung, die (im Falle einer abhilfefähigen Verletzung) nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer Meldung, in der die Verletzung angegeben ist und deren Abhilfe erforderlich ist, beim Kunden behoben wurde; oder

14.1.2 Der Kunde setzt die Zahlung seiner Schulden aus oder droht sie auszusetzen oder ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit zu bezahlen, oder (als Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) gibt zu, dass er seine Schulden nicht bezahlen kann, oder gilt als nicht in der Lage, seine Schulden im Sinne der Insolvenzordnung zu bezahlen;

14.1.3 Der Kunde nimmt Verhandlungen mit allen oder einer Gruppe seiner Gläubiger auf, um Forderungen umzuschulden, oder unterbreitet einen Vorschlag oder geht einen Kompromiss oder eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern ein, die nicht nur dem Zweck einer Maßnahme in Form eines Unternehmenszusammenschluss dieses Kunden mit einem oder mehreren anderen Unternehmen oder der Umschuldung dieses Kunden dienen;

14.1.4 Für oder im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Kunden wird ein Antrag gestellt, eine Mitteilung gemacht, ein Beschluss gefasst oder eine Bestellung aufgegeben;

14.1.5 Ein Antrag auf Ernennung eines Verwalters wird vor Gericht gestellt oder es wurde eine entsprechende Verfügung erlassen, oder wenn eine Absichtserklärung zur Ernennung eines Verwalters abgegeben wird oder wenn ein Verwalter über den Kunden ernannt wird;

14.1.6 Der Berechtigte einer qualifizierten Floating Charge für das Vermögen dieses Kunden ist berechtigt, einen Zwangsverwalter für den Kunden zu ernennen;

14.1.7 Eine Person wird berechtigt, einen Empfänger über das Vermögen des Kunden zu bestellen, oder ein Empfänger wird für das Vermögen des Kunden ernannt;

14.1.8 Ein Gläubiger oder Zwangsverwalter des Kunden beschlagnahmt das gesamte Vermögen des Kunden oder einen Teil davon. Eine Notlage, Ausführung, Beschlagnahme oder ein anderer derartiger Prozess bezieht sich auf das gesamte Vermögen des Kunden oder einen Teil davon. Solche Beschlagnahmungen oder Prozesse werden nicht innerhalb von 14 Tagen ausgeführt;

14.1.9 In Bezug auf den Kunden tritt in einer Gerichtsbarkeit, der er unterliegt, ein Ereignis ein oder es wird ein Verfahren eingeleitet, dessen Wirkung einem der in Abschnitt 14.1.2 bis Abschnitt 14.1.8 (einschließlich) genannten Ereignisse gleichwertig oder ähnlich ist;

14.1.10 PEI-Genesis ist begründeterweise der Ansicht, dass eines der in Klausel 14.1.2 bis Klausel 14.1.8 (einschließlich) genannten Ereignisse in Bezug auf den Kunden eintreten wird; oder

14.1.11 Der Kunde setzt seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise aus oder stellt sie ein oder droht sie auszusetzen oder einzustellen; oder

14.1.12 Jeder andere Aspekt, der nach Ansicht von PEI-Genesis seine Rechte gegenüber dem Kunden beeinträchtigen kann.

14.2 Wenn eines der in Klausel 14.1 genannten Ereignisse eintritt, ist PEI-Genesis unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die PEI-Genesis zur Verfügung stehen, berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder weitere Lieferungen aus dem Vertrag auszusetzen, ohne gegenüber dem Kunden zu haften. Und wenn die Ware geliefert, aber nicht bezahlt wurde, wird der Preis trotz vorheriger gegenteiliger Vereinbarung sofort fällig und zahlbar.

14.3 Die Kündigung des Vertrags hat jedoch keine Auswirkungen auf die Rechte und Rechtsmittel der Parteien, die zum Zeitpunkt der Kündigung entstanden sind. Klauseln, die ausdrücklich oder stillschweigend die Kündigung des Vertrags überdauern, bleiben in vollem Umfang in Kraft.

15 Allgemein

15.1 Das Versäumnis oder die Verzögerung durch PEI-Genesis oder die Zeit oder die Nachsicht, die von PEI-Genesis bei der Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels im Rahmen oder in Verbindung mit diesen Bedingungen gewährt wird, gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel und die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels schließt eine weitere Ausübung dieses Rechts oder Rechtsmittels durch PEI-Genesis aus.

15.2 Ein Verzicht von PEI-Genesis auf eine Anforderung dieser Bedingungen oder auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf aus diesen Bedingungen wird nur wirksam, wenn er schriftlich von einer autorisierten Person im Namen von PEI-Genesis unterzeichnet wurde. Kein Verzicht auf einen bestimmten Verstoß gegen diese Bedingungen gilt als Verzicht auf eine Wiederholung eines solchen Verstoßes.

15.3 Eine Person, die keine Vertragspartei ist, ist nicht berechtigt, eine ihrer Bestimmungen gemäß dem Vertragsgesetz (Rechte Dritter) von 1999 durchzusetzen.

15.4 Alle vertraglichen Bekanntmachungen müssen schriftlich von Hand oder per Post oder Fax an die Partei erfolgen, die am Sitz dieser Partei oder an einer anderen Adresse benachrichtigt werden soll, die diese Partei der anderen Partei zu diesem Zweck mitgeteilt hat. Alle Mitteilungen gelten als wie folgt eingegangen:

15.4.1 wenn sie bei Lieferung persönlich zugestellt werden;

15.4.2 wenn sie am zweiten Geschäftstag nach der Entsendung an eine Adresse im Deutschland gesendet werden;

15.4.3 bei Versand per Post an eine Adresse außerhalb Deutschlands am siebten Geschäftstag nach der Versendung nach Deutschland und

15.4.4 wenn sie per Fax eingehen, mit der Ausnahme, dass eine Benachrichtigung an einem Tag zugestellt oder empfangen wird, der im Empfängerland kein Geschäftstag ist, oder wenn diese nach Geschäftsschluss in diesem Land eintrifft, gilt diese am Liefer- oder Empfängerort als am darauffolgenden Geschäftstag zugestellt

15.5 Der Kunde darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PEI-Genesis einen Vertrag oder seine Rechte oder einen Teil davon im Rahmen eines Vertrags nicht abtreten, übertragen, belasten oder in anderer ähnlicher Weise behandeln, eine oder alle seine Verpflichtungen im Rahmen eines Vertrages untervergeben oder den Anschein erwecken, dies zu tun. PEI-Genesis kann jederzeit einige oder alle seiner Rechte und Pflichten aus einem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten oder auf andere Weise behandeln.

15.6 Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen über Geschäfte, Angelegenheiten, Kunden oder Lieferanten der anderen Partei oder eines Mitglieds der Unternehmensgruppe, zu der die andere Partei gehört, an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist gemäß Klausel 15.7 zulässig.

15.7 Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei:

15.7.1 ihren Mitarbeitern, leitenden Angestellten, Vertretern oder Beratern offenlegen, die diese Informationen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Partei benötigen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, Klausel 15.6 einhalten sowie

15.7.2 mögliche gesetzliche Vorgaben oder Vorgaben eines zuständigen Gerichts oder einer Regierungs- oder Regulierungsbehörde.

15.8 Der Kunde darf keine vertraulichen Informationen von PEI-Genesis für andere Zwecke als zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verwenden.

15.9 Der Kunde stellt PEI-Genesis nach Eingang der Aufforderung bei PEI-Genesis die Finanzdaten und zugehörigen Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um eine fortlaufende Feststellung des Finanzstatus des Kunden zu ermöglichen. Wenn der Kunde PEI-Genesis zu irgendeinem Zeitpunkt während der Vertragserfüllung keine ausreichende Zusicherung hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieses Vertrags gibt, kann PEI-Genesis diesen Vertrag gemäß Klausel 5.5.1 als abgelehnt behandeln.

15.10 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung eines Vertrags ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder von einem zuständigen Gericht für ungültig befunden werden, so gilt sie als in dem Mindestmaß geändert, das erforderlich ist, um ihre Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit zu erwirken. Wenn eine solche Änderung nicht möglich ist, gilt die entsprechende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Jede Änderung oder Löschung einer Bestimmung oder Teilbestimmung im Rahmen dieser Klausel hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrags.

15.11 Jeder Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Erklärungen und Absprachen zwischen ihnen, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf seinen Gegenstand.

15.12 Jede Partei erkennt an, dass sie sich beim Abschluss eines Vertrags nicht auf Aussagen, Erklärungen, Zusicherungen oder Garantien (ob schuldlos oder fahrlässig gemacht) berufen wird oder Rechtsmittel geltend machen wird, wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten sind.

15.13 Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keinen Anspruch auf schuldlose oder fahrlässige Falschdarstellung oder fahrlässige Falschdarstellung aufgrund einer Erklärung in dieser Vereinbarung hat.

15.14 Nichts in diesen Bedingungen soll die Haftung für Betrug einschränken oder ausschließen.

15.15 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht und wird in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt. Die Parteien unterwerfen sich hiermit der ausschließlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

16 Allgemeiner Haftungsausschluss für Handel und Umwelt

16.1 Informationen zu Waren, einschließlich Informationen zu Produktspezifikationen, Verwendungen, Herkunftsland des Produkts, Exportkontrollklassifizierungsnummer oder zur Einhaltung geltender Gesetze oder anderer Anforderungen (einschließlich, aber nicht beschränkt darauf, dass Produkte bleifrei oder RoHS/REACH-konform sind), werden von PEI-Genesis von seinen Lieferanten oder anderen Quellen bezogen und werden „wie besehen“ bereitgestellt. PEI-Genesis empfiehlt, alle Produktinformationen zu validieren, bevor Sie solche Produktinformationen verwenden oder darauf reagieren. PEI-Genesis übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Produktinformationen und PEI-Genesis lehnt jedwede Zusicherungen, Gewährleistungen und Verbindlichkeiten in Bezug auf die Produktinformationen ab, einschließlich impliziter Gewährleistungen für die Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, Eigentumsrecht und/oder Nichtverletzung. Alle Produktinformationen können ohne vorherige Ankündigung geändert werden. PEI-Genesis ist nicht verantwortlich für typografische oder andere Fehler oder Auslassungen in Produktinformationen.

17 Ausfuhrkontrolle

17.1 Bestimmte Waren und verwandte Technologien, Dienstleistungen und Dokumentationen können der europäischen Exportkontrollgesetzgebung oder der Kontrolle der Ausfuhr von Gegenständen mit doppeltem Verwendungszweck unterliegen. Sie können auch den Exportkontrollgesetzen anderer Länder sowie den US-Gesetzen und -Vorschriften unterliegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Exportverwaltungsbestimmungen, die internationalen Waffenverkehrsbestimmungen und die Bestimmungen zur Kontrolle ausländischer Vermögenswerte („Exportgesetze“).

17.2 Der Kunde muss alle derartigen Exportgesetze einhalten und alle Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einholen, die für die Übertragung, den Verkauf, den Export, die Wiederausfuhr oder den Import von Waren und/oder damit zusammenhängender Technologien und Dokumentationen erforderlich sein können. Der Kunde darf keine Waren und/oder zugehörige Technologien und Dokumentationen an Länder oder juristische Personen übertragen, exportieren oder wiederausführen, in die solche Exporte oder Wiedereinfuhren verboten sind, einschließlich Länder oder juristische Personen, die von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), dem Vereinigten Königreich, den Vereinten Nationen, dem US-Finanzministerium, dem US-Handelsministerium oder dem US-Außenministerium sanktioniert oder unter Embargos verwaltet werden. Der Kunde darf keine Waren und/oder zugehörige Technologien und Dokumentationen in Verbindung mit nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen oder Raketensystemen verwenden, die in der Lage sind, diese bereitzustellen, oder bei der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen unterstützen.

18 Verwendung von Waren in lebenserhaltenden, nuklearen und bestimmten anderen Anwendungen

18.1 Von PEI-Genesis verkaufte Waren sind nicht für die Verwendung in lebensunterstützenden, lebenserhaltenden, nuklearen oder anderen Anwendungen konzipiert, vorgesehen oder zugelassen, bei denen der Ausfall solcher Waren zu Personenschäden, zum Verlust von Menschenleben oder zu katastrophalen Sachschäden führen kann. Wenn der Kunde Waren zur Verwendung in solchen Anwendungen nutzt oder verkauft gilt Folgendes: a) Der Kunde erkennt an, dass eine solche Nutzung oder ein solcher Verkauf ein Risiko des Kunden darstellt; b) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass PEI-Genesis und der Hersteller der Waren weder ganz noch teilweise für Ansprüche oder Schäden haften, die auf einer solchen Verwendung beruhen oder daraus entstehen; und c) Der Kunde verpflichtet sich, PEI-Genesis und den Hersteller der Waren von sämtlichen Ansprüchen, Schäden, Verlusten, Kosten, Aufwendungen und Verbindlichkeiten freizustellen, die auf einer solchen Verwendung oder einem solchen Verkauf beruhen oder daraus entstehen;

19 Prototypen und andere technische Güter

19.1 Die Annahme von Prototypen, technischen Verifizierungsmustern, Konstruktionsverifizierungsmustern und Fertigungsverifizierungsmustern durch den Kunden wird durch die Unterschrift des Bevollmächtigten des Kunden auf den entsprechenden Dokumenten, einschließlich technischer Zeichnungen, belegt. Eine solche Annahme gilt uneingeschränkt, und der Kunde befreit PEI-Genesis und seine leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter und Vertreter durch diese Annahme dauerhaft von jeglicher Haftung in Bezug auf die Leistung, Form, Passform und Funktion solcher Waren. PEI-Genesis garantiert das Material und die Verarbeitung des Endprodukts, das aus solchen Prototypen und anderen oben beschriebenen Mustern stammt, für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Versanddatum. Diese Garantie unterliegt Absatz 11. Rücksendungen und Ersatz.

Überarbeitung: A
Datum: 29. Juni 2021
Geändert von: Nicht zutreffend
Genehmigt von: Lee Slater
Zusammenfassung der Änderung: Erstveröffentlichung der bestehenden Revision vom Februar 2015 als kontrolliertes Dokument. Keine Änderung des Dokumentinhalts.

Überarbeitung: B
Datum: 16 Feb 2023
Geändert von: Barbara G Hawley
Genehmigt von: Keiran Woodmass
Zusammenfassung der Änderung: Updated paragraph 13 to include sanction reasons for force majeure. (German translation has been approved via email by Alexander Herm.)